Direkt zum Inhalt Direkt zum Fußbereich
Zurück zur Übersicht

Erbschaftsteuerliche Gestaltung

LINTILIA-Leistungen in der erbschaftsteuerlichen Gestaltung

In der erbschaftsteuerlichen Gestaltung entwickeln die Erbschaftsteuer-Spezialisten von LINTILIA LAW an den Standorten Frankfurt am Main und Köln gemeinsam mit unseren Mandanten Strategien, mit denen Vermögen steuerlich optimiert an andere Personen übergehen kann – zumeist Angehörige der nachfolgenden Generation. Wir verbinden juristische Präzision mit weitreichendem wirtschaftlichem Verständnis sowie steuerrechtlichem Know-how und behalten dabei Ihre persönlichen Ziele im Blick: den Erhalt des Vermögens, die Absicherung Ihrer Familie und die Wahrung Ihrer unternehmerischen oder privaten Werte.

Dabei nutzen wir gezielt gesetzliche Freibeträge, Steuerbefreiungen und Bewertungsmöglichkeiten, um die Steuerlast zu senken – und schaffen Strukturen, die langfristig Bestand haben.

Vorweggenommene Erbfolge als zentrales Instrument

Ein gebräuchliches Element der erbschaftsteuerlichen Gestaltung ist die vorweggenommene Erbfolge. Sie ermöglicht es, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen, um Freibeträge mehrfach zu nutzen.

Beispiel: Eltern schenken ihrem Kind alle zehn Jahre einen Teil ihres Immobilien- oder Wertpapiervermögens. So werden die persönlichen Freibeträge von 400.000 € je Elternteil und Kind regelmäßig ausgeschöpft, und künftige Wertsteigerungen fallen nicht mehr in die spätere Erbschaftsteuer.

Um die Kontrolle zu behalten, können Rechte wie Nießbrauch (Beibehaltung der Mieteinnahmen) oder Rückforderungsrechte vereinbart werden. Diese sichern den Übergeber ab und sind gleichzeitig steuerlich anerkannt.

Gestaltung bei größeren Vermögen und ungünstigen Steuerklassen

Gerade bei größeren Vermögen oder wenn Empfänger einer ungünstigen Erbschaftsteuerklasse angehören (z. B. entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen), kann die Steuerbelastung schnell sehr hoch werden.

Eine erbschaftsteuerliche Gestaltung kann hier darin bestehen, dass der Erblasser oder Schenker nicht das steuerlich ungünstige Vermögen verschenkt oder vererbt, sondern dass der Begünstigte dieses Vermögen vom Übertragenden in einem ersten Schritt käuflich erwirbt – gegebenenfalls unter Nutzung einer Finanzierung.

Der Übertragende investiert den Erlös anschließend in Vermögenswerte, die erbschaftsteuerlich begünstigt sind, wie etwa bestimmte Formen von Betriebsvermögen, die – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerbefreit übertragen werden können.

Durch dieses Vorgehen lässt sich die Steuerlast deutlich senken, ohne dass der Vermögensaufbau oder die geplante Vermögensübertragung gefährdet wird. Wir beraten hierzu umfassend, gestalten die Abläufe rechtlich sicher und achten auf steuerliche wie auch wirtschaftliche Tragfähigkeit.

Erbschaftsteuerliche Gestaltung von Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wird im Erbschaftsteuerrecht besonders behandelt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei übertragbar.

In der erbschaftsteuerlichen Gestaltung prüfen wir, ob diese Privilegien für Sie nutzbar sind und sorgen dafür, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen und Bedingungen eingehalten werden – etwa die Behaltensfrist oder die Lohnsummenregelung bei größeren Betrieben.

Beispiel: Ein Familienunternehmen wird im Rahmen der Unternehmensnachfolge an die Kinder übertragen. Durch rechtzeitige Anpassung der Rechtsform und sorgfältige Planung der Übergabe können erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden, ohne die Liquidität des Unternehmens zu gefährden.

Auch die Kombination mit vorweggenommener Erbfolge ist hier interessant: Unternehmensanteile können schrittweise übertragen werden, um sowohl steuerliche Vorteile als auch eine konstruktive Einarbeitung der Nachfolger zu ermöglichen.

Gestaltung bei Auslandsvermögen

Wer Vermögen im Ausland hat, muss in der erbschaftsteuerlichen Gestaltung besondere Regeln beachten. Unterschiedliche nationale Steuergesetze und mögliche Doppelbesteuerungen können zu erheblichen Mehrbelastungen führen. In besonders ungünstigen Fällen kann eine nicht kompensierte Doppelbelastung mit unterschiedlichen Steuerarten sogar dazu führen, dass eine Vermögensübertragung mit mehr als 100 % besteuert wird.

Wir analysieren, welche Staaten aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder günstigerer nationaler Regelungen steuerlich vorteilhaft sind.

Beispiel: Eine Ferienimmobilie in Spanien kann, je nach Eigentumsstruktur und Wohnsitz der Erben, in Deutschland und Spanien besteuert werden. Durch Umstrukturierungen zu Lebzeiten – etwa die Einbringung in eine Familiengesellschaft oder die Übertragung an bereits im Ausland ansässige Erben – lassen sich Doppelbesteuerungen oft vermeiden oder reduzieren.

Überführung großer Immobilienbestände in Wohnungsgesellschaften

In der erbschaftsteuerlichen Gestaltung kann die Überführung größerer Immobilienbestände in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft – häufig als sogenannte Wohnungsgesellschaft – erhebliche Vorteile bringen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können so Immobilien in Strukturen überführt werden, die teilweise wie begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden, wodurch sich Erbschaftsteuerlasten deutlich reduzieren lassen.

Zugleich sind andere Steuerarten mitzudenken: Grunderwerbsteuer kann anfallen, wenn die Strukturierung nicht sorgfältig vorbereitet ist. Auch ertragsteuerliche Folgen – etwa die Aufdeckung stiller Reserven oder Änderungen bei der Einkunftsart – können Vorteile schmälern, wenn sie nicht vorab berücksichtigt werden.

Wir beraten dazu, wie Immobilienvermögen so in Gesellschaftsstrukturen eingebracht werden kann, dass erbschaftsteuerliche Begünstigungen genutzt und unnötige Belastungen durch andere Steuerarten vermieden werden – einschließlich der Abstimmung mit steuerlichen und bilanziellen Anforderungen.

Beratung bei Großerwerben (§ 13c, § 28a ErbStG)

Unter einem Großerwerb versteht das Erbschaftsteuerrecht insbesondere Erwerbe ab einem steuerpflichtigen Wert von 26 Mio. €. In diesen Fällen greifen besondere Vorschriften, unter anderem § 13c ErbStG und § 28a ErbStG, die sowohl Chancen als auch erhebliche Risiken mit sich bringen.

  • § 13c ErbStG: Für bestimmte vermietete Wohnimmobilien kann ein Verschonungsabschlag von bis zu 10 % gewährt werden. Dieser Vorteil entfällt, wenn die strengen Voraussetzungen nicht eingehalten werden – etwa bei Veräußerung, Eigennutzung oder Nutzungsänderung innerhalb der Behaltensfrist. Wir prüfen, wie sich Immobilienvermögen so strukturieren lässt, dass der Abschlag dauerhaft gesichert ist.
  • § 28a ErbStG: Eine Stundung der Erbschaftsteuer ist möglich, wenn die sofortige Zahlung eine unbillige Härte darstellen würde. Voraussetzung ist eine Bedürfnisprüfung zur Liquidität des Erwerbers. Die Stundung ist häufig an die Fortführung begünstigten Betriebsvermögens gebunden; werden Auflagen verletzt, entfällt die Stundung rückwirkend – mit sofortiger Fälligkeit der offen stehenden Steuerbeträge.

Die Beratung von LINTILIA LAW bei Großerwerben zielt darauf, diese Klippen frühzeitig zu erkennen: Wir analysieren Vermögensstruktur und Auflagen, sichern Verschonungsregelungen und bereiten die notwendigen Nachweise vor, um Abschläge oder Stundungen rechtssicher zu erhalten. Durch rechtzeitige Umstrukturierungen – etwa Aufteilung des Vermögens, Nutzung von Freibeträgen durch mehrere Erwerber oder gezielten Erwerb begünstigter Vermögensarten – lässt sich die Großerwerbsproblematik oft deutlich entschärfen.

Typische Bausteine einer erbschaftsteuerlichen Gestaltung

  • Gestaffelte Schenkungen: Aufteilung größerer Vermögensübertragungen in mehrere Etappen, um Freibeträge mehrfach zu nutzen.
  • Familiengesellschaften: Zusammenfassung von Vermögenswerten in einer Gesellschaft, um Anteile gezielt und steuerlich vorteilhaft zu übertragen, während Mitspracherechte gesichert bleiben.
  • Nießbrauch- und Wohnrechtsgestaltungen: Eigentum geht über, Erträge oder Nutzungsrechte bleiben beim Übergeber.
  • Betriebsvermögensprivilegien: Sicherstellung, dass die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen genutzt werden können.
  • Auslandsstrukturen: Anpassung der Eigentumsverhältnisse bei Auslandsvermögen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
  • Vermögensumstrukturierung vor Übertragung: Verkauf steuerlich ungünstigen Vermögens und Reinvestition in steuerbegünstigte Vermögensarten vor der Übertragung.

Langfristige Sicherheit durch erbschaftsteuerliche Gestaltung

Frühzeitige Planung bringt deutliche Vorteile: Freibeträge können mehrfach genutzt werden, Unternehmensfortführungen bleiben steuerlich begünstigt, und internationale Steuerfallen werden umgangen.

Wir begleiten Sie von der Analyse Ihrer Vermögenssituation über die Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie bis zur praktischen Umsetzung – und passen die Gestaltung an, wenn sich steuerliche oder familiäre Rahmenbedingungen ändern.

Das Ziel von LINTILIA LAW ist eine erbschaftsteuerliche Gestaltung, die das Vermögen unserer Mandanten schützt, ihre Familie absichert und steuerlich optimal wirkt – heute und in Zukunft. Fragen Sie unsere Erbschaftsteuer-Spezialisten in Frankfurt am Main und in Köln!