Testamentsvollstreckung
Unsere Tätigkeiten:
- Wir übernehmen originär das Amt des Testamentsvollstreckers und stehen als Amtsnachfolger oder Ersatztestamentsvollstrecker zur Verfügung.
- Wir beraten eingesetzte Testamentsvollstrecker in allen Belangen, die ihr Amt mit sich bringt.
- Wir unterstützen eingesetzte Testamentsvollstrecker bei ihrer Tätigkeit, dies insbesondere in den Fällen, in denen
- Unternehmensbeteiligungen,
- laufende Unternehmen,
- Auslandsvermögen
- Wir beraten Erben und Erbengemeinschaften gegenüber dem eingesetzten Testamentsvollstrecker und werden vermittelnd tätig.
Treuhänderische Vermögensverwaltung
Die Wahrnehmung treuhänderischer Vermögensverwaltung gehört zu den Kernkompetenzen von LINTILIA LAW. Dabei sind wir sowohl selbst als Testamentsvollstrecker als auch beratend für Erben gegenüber dem eingesetzten Testamentsvollstrecker tätig.
Die Testamentsvollstreckung erlaubt dem Erblasser, seinen Willen auch nach seinem Ableben umzusetzen. Der Nachlass wird geschützt – vor dem Streit der Erben ebenso wie vor der Missachtung des Erblasserwillens. Sind mehrere Erben vorhanden, hilft die Anordnung der Testamentsvollstreckung, eine Zerschlagung des Nachlasses zu verhindern. Dies kann insbesondere bei Unternehmen von Bedeutung sein, ebenso wie in dem Fall, dass die Erben geschäftlich unerfahren, minderjährig oder zerstritten sind. Hier „überbrückt“ die Testamentsvollstreckung Zeiträume, bis die Erben selbst über den Nachlass entscheiden können.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker vertritt dabei weder die Erben noch den Nachlass insgesamt, sondern ist der vom Erblasser eingesetzte Verwalter des Nachlasses. Er ist nur dem Willen des Erblassers verpflichtet und kann zum Zweck des Erhalts und der Mehrung des Nachlasses den Nachlass in Besitz nehmen sowie über ihn verfügen.
Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kommt ihm eine wichtige Rolle zu: Er betreibt die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, wofür er einen Teilungsplan aufstellt. Darüber hinaus erfüllt er die vom Erblasser getroffenen Vermächtnisse.
Rechte der Erben
So umfassend die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind, sie sind nicht grenzenlos und immer am Erblasserwillen orientiert. Deshalb stehen dem Erben gegen den Testamentsvollstrecker weitreichende Rechte und Ansprüche zu. Beispielsweise muss der Testamentsvollstrecker dem Erben über seine Testamentsvollstreckung regelmäßig Rechnung legen. Hierbei muss der Testamentsvollstrecker die Anordnungen und den Willen des Erblassers einhalten und danach handeln. Diese und viele andere Pflichten des Testamentsvollstreckers werden von unerfahrenen Testamentsvollstreckern oft missachtet. Der Erbe oder sonst Bedachte kann und sollte sich in solchen Fällen wehren. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, reichen von Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker über Entlassung des Testamentsvollstreckers bis hin zur (vorzeitigen) Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt.
Testamentsvollstreckung zur Sicherung des Unternehmens
Gerade für Unternehmer ist die Testamentsvollstreckung ein interessantes Instrumentarium.
Sind beispielsweise die Kinder, die das Unternehmen mal fortführen sollen, noch zu jung oder noch nicht entsprechend ausgebildet, so kann über eine Testamentsvollstreckung die Zeitspanne bis zum Erreichen eines bestimmten Alters oder Ausbildungsgrad überbrückt werden.
Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen nach den Vorgaben des Erblassers solange im Interesse der späteren Nachfolger fort, bis diese die Geschäftsführung antreten können. Der Erblasser kann auf diese Art und Weise die Unternehmensführung und –steuerung bis zur Übergabe sicherstellen.