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Nachlassinsolvenzverfahren – Unsere einzigartige Expertise

Unsere LINTILIA LAW Partner Prof. Dr. Jan Roth, Dr. Daniel Wozniak und Christian Weiß haben mehr als 2.000 Nachlassinsolvenzverfahren als Insolvenzverwalter bearbeitet – mehr als jede andere Kanzlei in Deutschland. Gemeinsam mit Jürgen Pfeuffer ist unser Partner Jan Roth Autor des „Handbuch Nachlassinsolvenzen“ (1. Auflage 2008, 3. Auflage 2024) – das maßgebliche Standardwerk zum Nachlassinsolvenzverfahren. Mit zahlreichen Fachpublikationen und regelmäßigen Bestellungen durch Insolvenzgerichte in komplexen Verfahren sind wir die Spezialisten für Nachlassinsolvenzverfahren in Deutschland. Wenn auch wir hauptsächlich durch Insolvenzgerichte als Nachlassinsolvenzverwalter bestellt werden, stehen wir mit unserer Erfahrung auch Erben und Erbengemeinschaften sowie Nachlassgläubigern beratend zur Seite. Auch hier zahlt sich unsere einzigartige Erfahrung an der Schnittstelle von Erbrecht und Insolvenzrecht aus.

Was ist eine Nachlassinsolvenz?

Die Nachlassinsolvenz ist ein gerichtliches Verfahren, das auf Antrag eröffnet wird, wenn der Nachlass eines Verstorbenen überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Auf Antrag eines Erben kann das Verfahren auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden; dies ist ein wesentliches Instrument, um rechtzeitig zu intervenieren und z. B. zersplitterte Erbengemeinschaften durch einen neutralen Nachlassinsolvenzverwalter ordnen, verwerten und auseinandersetzen zu lassen.

Ziele der Nachlassinsolvenz

  • Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass (§ 1975 BGB)
  • Geordnete Abwicklung und Befriedigung der Nachlassgläubiger
  • Transparente und effiziente Verwertung durch einen unabhängigen Verwalter

Antragsberechtigte in der Nachlassinsolvenz

Wer einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen kann, bestimmt § 317 InsO.

  • Erben, auch jeder Miterbe alleine, sind antragsberechtigt. Sie beantragen das Verfahren etwa dann, wenn persönliche Haftungsrisiken drohen oder wenn der Nachlass geordnet verwertet werden soll. Erben, auch jeder Miterbe alleine, haben die Antragspflicht, sofort, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Verletzt der Erbe bzw. Miterbe diese Pflicht zur Insolvenzantragstellung, so haftet er – unbeschränkbar – mit seinem gesamten sonstigen Vermögen, das er sonst außen den Nachlassgegenständen besitzt. Diese Haftungsgefahr ist immens! Und das Gesetz mutet dem Erben bzw. Miterben an dieser Stelle viel zu: Der Erbe bzw. Miterbe muss sich aktiv um die Ermittlung der Verbindlichkeiten des Nachlasses und die Liquiditätslage kümmern. Hat er fahrlässig Unkenntnis davon, dass bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, so geht das zu seinen Lasten. Er haftet dennoch unbeschränkt für die verspätete Antragstellung (§ 1980 BGB).
  • Nachlassgläubiger, zu dene nauch Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsergänzungsberechtigte gehören können ebenfalls Nachlassinsolvenzantrag stellen, haben allerdings die 2-Jahresfrist des § 319 InsO zu beachten. Die Frist beginnt allerdings nicht im Zeitpunkt des Todes zu laufen, sondern sie beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe die ihm angefallene Erbschaft angenommen hat. Sind mehrere Miterben vorhanden, beginnt die Frist zu laufen, wenn der letzte von Ihnen die Frist angenommen hat. In Fällen, in denen Nachlasspflegschaft besteht, hat die Frist somit stets nicht zu laufen begonnen, weil in diesen Fällen kein Erbe vorhanden sein kann, der die Erbschaft angenommen hat.
  • Zudem sind antragsberechtigt der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und im besonderen Konstellationen auch andere.

Unsere Praxis zeigt: Frühe Anträge durch handlungsfähige Antragsteller erhöhen die Erfolgsaussichten einer geordneten Verfahrensführung und vermeiden persönliche Haftungsrisiken für Erben.

Beurteilung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in der Nachlassinsolvenz

Die Abgrenzung, ob ein Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, entscheidet über die Frage, ob ein Verfahren eröffnet wird. In der Praxis sind dabei Besonderheiten zu beachten:

  • Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähig ist ein Nachlass, wenn aus ihm fällige Nachlassverbindlichkeiten nicht sofort befriedigt werden können. Entscheidend ist die Liquiditätslage der Nachlassmasse – also ob Geldmittel oder verwertbare Aktiva vorhanden sind, um fällige Forderungen zu bedienen. Was oft übersehen wird, ist, dass auch ein Vermögen der Nachlass wegen kleinen fälligen Verbindlichkeiten zahlungsunfähig sein kann. Ist etwa in einem Nachlass nur eine Immobilie vorhanden, die nicht vermietet ist, sonst aber kein Kontoguthaben oder Bargeld, dann kann schon alleine die zu Jahresbeginn fällig werdende Grundsteuer zur Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses führen. Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses bedeutet Insolvenzantragspflicht sämtliche Miterben und Erben. Auch wenn ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, kann der Nachlass dadurch zahlungsunfähig werden: Der Pflichtteilsanspruch ist mit seiner Geltendmachung nämlich sofort fällig und er ist eine Nachlassverbindlichkeit. Ist im Nachlass nur eine Immobilie vorhanden, aber nicht ausreichend Kontoguthaben oder Bargeld, um den Pflichtteilsanspruch sofort in voller Höhe auszuzahlen, dann ist der Nachlass zahlungsunfähig. Besonders interessant: Der Pflichtteilsberechtigte ist ein Nachlassgläubiger und ist deswegen berechtigt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Er muss sich also nicht mit dem Erben „herumärgern“ und ihn auf den Pflichtteilsanspruch verklagen, sondern er kann stattdessen den für ihn sehr kostengünstigen und schnellen Weg der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wählen, indem er einfach Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellt.
  • Überschuldung: Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten die vorhandenen Vermögenswerte übersteigen; bei Nachlässen sind dabei auch insolvenzrechtliche Bewertungsfragen und mögliche Verbindlichkeiten außerhalb der massenhaften Befriedigung zu berücksichtigen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Bei einem Antrag der Erben reicht bereits die Aussicht auf eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit aus, um ein präventives Verfahren zu ermöglichen.

Die rechtliche und wirtschaftliche Bewertung erfordert Erfahrung: Liquiditätsbeurteilungen und Verwertungsaussichten, mögliche Rückgriffsansprüche gegen Erben oder Dritte sowie die Kosten des Verfahrens sind sorgfältig zu bestimmen. Unsere Kanzlei führt diese Einschätzung rasch und belastbar durch.

Nachlassinsolvenz – Mitwirkungsrechte und Pflichten der Erben

Erben haben im Nachlassinsolvenzverfahren nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, die ihre Position schützen:

  • Informationsrecht: Erben sind berechtigt, Gutachten, Berichte und abschließende Rechnungslegung des Insolvenzverwalters einzusehen und zu ihnen Stellung zu nehmen.
  • Mitwirkungspflichten: Gleichzeitig sind Erben verpflichtet, vollumfänglich bei der Ermittlung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mitzuwirken (Angaben zu Konten, Verträgen, Immobilien, Versicherungen etc.).
  • Anfechtungs- und Rechtsbehelfsrechte: Erben können Entscheidungen des Insolvenzverwalters und des Gerichts prüfen lassen und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen.

Nachlassinsolvenz – Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Gläubiger

Gläubiger haben im Verfahren zentrale Rechte, die ihre Forderungsdurchsetzung sichern:

  • Anmeldung und Nachweis von Forderungen: Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. In der Gläubigerversammlung treffen die Nachlassgläubiger die zentralen Entscheidungen über die Verwertung des Nachlasses.
  • Prüfungsrechte: Gläubiger können die aufgenommenen Forderungen in der Insolvenztabelle einsehen und bei Nichtanerkennung Widerspruch einlegen oder Klage erheben.
  • Informations- und Einsichtsrechte: Sie haben Anspruch auf transparente Berichterstattung über Verwertungsergebnisse und Verwaltermaßnahmen.

Ablauf und typische Schritte im Nachlassinsolvenzverfahren

Die praktische Durchführung einer Nachlassinsolvenz folgt gesetzlichen Vorgaben.

  1. Antragstellung: Erben oder Gläubiger stellen den Antrag beim Insolvenzgericht; bei Erbenanträgen kann drohende Zahlungsunfähigkeit genügen.
  2. Gerichtliche Prüfung: Das Gericht prüft Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit sowie die Kostendeckung; bei Vorliegen der Eröffnungsgründe wird das Verfahren eröffnet.
  3. Verfahrenseröffnung & Verwalterbestellung: Das Gericht bestellt einen Nachlassinsolvenzverwalter, der die Masse sichert, Forderungen prüft und verwertet.
  4. Ermittlung & Prüfung: Der Verwalter ermittelt Aktiva und Passiva, prüft angemeldete Forderungen und führt ggf. Anfechtungsprüfungen durch.
  5. Verwertung & Verteilung : Vermögenswerte werden verwertet und der Erlös nach gesetzlicher Rangordnung verteilt.
  6. Verfahrensabschluss: Nach Verwertung und Verteilung wird das Verfahren aufgehoben; die Erben sind von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten befreit (§ 1975 BGB).

Risiken, typische Fehler und wie wir helfen

Typische Fehler kosten Zeit und Geld: verspätete Antragstellung, unvollständige Angaben, fehlerhafte Wertermittlungen oder Versäumnisse bei der Forderungsanmeldung. Wir vermeiden diese Fehler durch:

  • Frühzeitige Risikoanalyse und Entscheidungsvorbereitung
  • Systematische Ermittlung von Aktiva/Passiva
  • Sorgfältige Koordination mit Gerichten und Gläubigern
  • Transparente Kommunikation gegenüber Insolvenzgerichten, Erben, Gläubigern

Unsere Leistungen in Nachlassinsolvenzen

Unser Leistungsspektrum umfasst die gesamte Bandbreite: Übernahme des Amtes als Nachlassinsolvenzverwalter, Beratung von Erben, Vertretung von Gläubigern, Koordination komplexer Verwertungen und die Gestaltung individuell passender Lösungen – immer mit Blick auf rechtliche Risiken und wirtschaftliche Effizienz.

Nachlassinsolvenz – Warum wir die Spezialisten sind

  • Mehr als 2.000 bearbeitete Nachlassinsolvenzverfahren in mehr als 15 Jahren spezialisierter Tätigkeit im Bereich der Nachlassinsolvenz
  • Autorenschaft des maßgeblichen Handbuchs und umfangreiche Fachaufsätze
  • Regelmäßige Bestellungen durch Insolvenzgerichte in besonders komplexen Fällen
  • Erfahrung in der Vertretung aller Verfahrensbeteiligten

Fazit: Nachlassinsolvenz mit höchster Kompetenz

Die Nachlassinsolvenz ist ein hochspezialisiertes Verfahren mit weitreichenden haftungs- und vermögensrechtlichen Folgen. Eine frühzeitige und fachkundige Begleitung reduziert Risiken, sichert die Interessen der Erben und Gläubiger und gewährleistet eine effiziente Verwertung des Nachlasses. Wenn Sie Unterstützung benötigen, beraten wir Sie umfassend, pragmatisch und gerichtserfahren.

Kontaktieren Sie uns – wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Nachlassinsolvenz.