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Nachlasstreuhandschaft

  • Wir beraten Erben und Miterben, ob eine Nachlasstreuhand-Lösung im konkreten Fall in Betracht kommt.
  • Wir übernehmen die Treuhandvertragsgestaltung in enger Absprache mit den Wünschen des zukünftigen Treugebers.
  • Wir fungieren als treuhänderischer Erbschaftskäufer, der Erbe bzw. Miterbe bleibt weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer des Nachlasses bzw. seines Miterbenanteils.
  • Wir übernehmen alle Ermittlungs- und Verwertungsaufgaben Hierfür arbeiten wir eng mit einem Team von erprobten Sachverständigen und Verwertungsunternehmen für Immobilien, Hausrat, Beteiligungen etc. zusammen.
  • Wir übernehmen die Korrespondenz mit den Nachlassgläubigern.
  • Wir wickeln die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ab.
  • Nach erfolgreicher Abwicklung wird der Überschuss an den Erben bzw. Miterbe ausgeschüttet.

Echte Alternative zur Ausschlagung

Sieht sich ein potentieller Erbe mit einem unübersichtlichen oder sogar einem potentiell überschuldeten Nachlass konfrontiert, so kann er – mit kurzer Frist – die Erbschaft ausschlagen.

Die Ausschlagung ist aber eigentlich immer nur die letzte Möglichkeit der Haftungsvermeidung – auch wenn sie eine der bekanntesten und deswegen verbreitetsten ist.

Wenn Sie Erbe eines komplexen und unüberschaubaren Nachlasses oder Mitglied einer streitgeneigten Erbengemeinschaft sind, dann haben Sie eine Alternative zur Ausschlagung: den treuhänderischen Verkauf der Erbschaft bzw. des Erbteils. Dadurch werden wir nach außen als Erbe bzw. Miterbe beteiligt und müssen die Erbauseinandersetzung und die Abwicklung des Nachlasses betreiben. Ihnen als Erbe entstehen keine finanziellen oder rechtlichen Risiken, Sie erhalten aber nach erfolgter Abwicklung den entstandenen Überschuss.

Ist kein Überschuss vorhanden, so ist das Ergebnis gleich wie bei der Ausschlagung. Ergibt sich ein Überschuss, so wird er an Sie ausgekehrt– es gibt nichts zu verlieren!

Haftungsrisiko – Insolvenzantragspflicht, § 1980 BGB

Insbesondere die Insolvenzantragspflicht des Erben bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses gem. § 1980 BGB, die bei Missachtung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, stellt in der Praxis eine reale und unbedingt zu vermeidende Haftungsfalle dar.

Erbschaftsverkauf

Wirtschaftlich und rechtlich tritt der Erbschaftskäufer weitestgehend an die Stelle des Erbschaftsverkäufers. Insbesondere übernimmt der Erbschaftskäufer alle Haftungsrisiken für Nachlassverbindlichkeiten und Insolvenzantragspflicht.

Der Erbe kann die ihm angefallene Erbschaft durch notariellen Vertrag an einen anderen verkaufen, § 2371 BGB. Gegenstand des Erbschaftskaufes ist nicht das Erbrecht des Erben selbst. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist vielmehr die Gesamtheit der dem Erben durch den Erbfall angefallenen Sachen, Rechte sowie sonstigen Werten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es tatsächlich eine Sachmehrheit gibt oder ob sich im Nachlass nur ein einzelner Gegenstand befindet.

Erbteilsverkauf

Jeder Miterbe ist berechtigt, über seinen Anteil an dem Nachlass, also seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, zu verfügen.

Der Erbteilskäufer übernimmt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und wickelt den Nachlass ab.

Die Verfügung bezieht sich auf die ideelle Quotenberechtigung am Gesamthandsvermögen, also den Miterbenanteil. Der Erbteilskaufvertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung, § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB.

Der Erwerber tritt durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Veräußerung an die Stelle des verfügenden Miterben in dessen vermögensrechtliche Stellung am Nachlass, also in die Gesamthandsgemeinschaft ein; seine gesamthänderische Berechtigung an den einzelnen Nachlassgegenständen wächst ihm durch Gesamtrechtsnachfolge zu.

Lösung: Nachlasstreuhandschaft

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sowohl den Erbschaftskauf als auch den Erbteilskauf mit einer Treuhand-Lösung zu kombinieren. Alle drei Modelle bringen den Vorteil, dass der Erbe frei von seinen Haftungsrisiken wird:

  • Die Nachlassgläubiger können sich nicht mehr an den Erben wenden, sondern werden an den Treuhänder verwiesen.
  • Kein Verwaltungsaufwand für den Erben.
  • Kein Haftungsrisiko für den Erben:
    Es besteht kein Risiko mehr, dass im weiteren Verlauf bislang unbekannte Nachlassgläubiger auftauchen und ihre Forderungen gegen den Erben geltend machen.
  • Die Insolvenzantragspflicht des § 1980 BGB geht auf den Treuhänder über.
  • Der Erbe braucht weder die Erbauseinandersetzung noch die Abwicklung des Nachlasses zu betreiben.
  • Der nach der Abwicklung verbleibende positive Wert des Gesamtnachlasses wird an den Erben ausgekehrt.